...gehen Sie den direkten Weg zu mehr Sicherheit.
Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzordnung (DSGVO) in Kraft. Das sollten Sie zu diesem Thema unbedingt wissen.
Die größten Werte von Unternehmen und Privatpersonen liegen nicht im Tresor, sondern leider viel zu oft im Papierkorb. Nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit und lassen Sie Ihren Tag Revue passieren. Wo landen ...
- ...handschriftliche Notizen der letzten Vorstandssitzung oder Jahresplanung?
- ... Fehldrucke mit Umsatzzahlen?
- ... Bewerbungsunterlagen in gedruckter Form oder Notizen vom letzten Mitarbeitergespräch?
- ... abgeschlossene Vorgänge mit Berichten oder Beweisunterlagen?
Möchten Sie die Garantie übernehmen, dass diese teils brisanten Unterlagen sicher entsorgt werden? Wer hat alles Zugriff auf Ihren Papierkorb? Wie sieht Ihr Konzept zur Datenträgervernichtung aus bzw. das Ihres Dienstleisters?
Der Missbrauch von Daten kostet nicht nur viel Geld, sondern auch den guten Ruf. Wenn dabei Datenschutzgesetze für den Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter verletzt werden, drohen zusätzlich ernste rechtliche Konsequenzen.
Denn in jedem Falle gilt: Im Falle eines Datenmissbrauchs, bleiben Sie immer in der Haftung auch bei der Weitergabe an einen Dienstleister. So sind Sie beim Thema Datenvernichtung auf der sicheren Seite.
Beim Kauf eines Aktenvernichters, achten Sie für die Vernichtung für personenbezogene Daten, auf die passender Sicherheitsstufe. Wir empfehlen einen Partikelschnitt Aktenvernichter mit der Sicherheitsstufe P-4 oder höher.
Als kleine Orientierungshilfe, sehen Sie hier die Unterschiede der Schnittgrößen der Sicherheitsstufen P-4 und P-5.
Die Organisation des Datenschutzes liegt in der Verantwortung des Unternehmens
Die europäische Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, ersetzt ab dem 25. Mai 2018 alle bisher geltenden Datenschutzrechte und ist EU-weit geltend.
Ein Auszug der wichtigsten Änderungen zum Thema Datenschutz im Überblick:
Kapitel 3, Abschnitt 1, Artikel 13 DSGVO, Informationspflicht und Recht auf Auskunft.
Werden personenbezogene Daten erhoben, so muss der Verantwortliche eine lückenlose Dokumentation zu Zweck, Dauer,Speicherung und Löschung darlegen und gewährleisten.
Kapitel 3, Abschnitt 3, Artikel 17 DSGVO, Recht auf Vergessenwerden.
Der Verantwortliche hat die Pflicht, die erhobenen Daten auf Wunsch unverzüglich und vollkommen zu löschen. Er muss gewährleisten, dass alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien unwiderruflich vernichtet werden. Ausnahmen siehe Absatz 3, z. B. bei Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie Auftragsverarbeitung.
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 32 DSGVO, Sicherheit der Verarbeitung.
- Technische und organisatorische Maßnahmen um natürliche Personen angemessen zu schützen. Nur auf Anweisung eines Verantwortlichen darf mit personenbezogenen Daten gearbeitet werden, dabei muss eine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen werden.
- Ein regelmäßiger Prozess zur Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen für die Datensicherheit.
- Europaweite Verpflichtung zur Bereitstellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Beachten Sie dieses Kapitel 4 bei der Vergabe von Vernichtungsaufträgen an externe Dienstleister.
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 33 DSGVO Meldungen von Verletzungen des Schutzes.
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche den Vorfall unverzüglich an die
zuständige Aufsichtsbehörde, gemäß Kapitel 6, Abschnitt 1, Artikel 51.
Kapitel 8, Artikel 83, Absatz 4 und 5 DSGVO, Verhängung von Geldbußen.
Der Sanktionsrahmen wurde massiv verschärft, bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen kann eine Geldbuße von bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden.
Mit dem richtigen HSM Aktenvernichter sind Sie sicher
Denn HSM hat für jedes Sicherheitsbedürfnis, das richtige Modell mit der richtigen Lösung für Sie. Und wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann sprechen Sie gern Ihren persönlichen Ansprechpartner aus der PLATE Unternehmensgruppe an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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